Ab 28. April 2020
Neu in der StVO ist das Überholverbot für einspurige Fahrzeuge. Quelle: BASt. Neben der Fahrradzone ist auch das Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen neu. Bislang gab es lediglich ein Verbot zum Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge, nicht aber einspuriger Fahrzeuge.
Bei diesem neuen Schild dürfen mehrspurige Fahrzeuge, also jedes Auto, einspurige Fahrzeuge nicht überholen. Und hier zählen neben Motorrädern eben auch Fahrräder hinzu. Wieder ein Schritt in Richtung des Schutzes der schwächeren Verkehrsteilnehmer.
Das Schild soll vorwiegend an Engstellen eingesetzt werden.
Hier ist noch zu erwähnen, dass in der Novelle der StVO mittlerweile der Mindestabstand zum Überholen von Fahrrädern, Fußgängern oder Elektrokleinstfahrzeugen fest vorgeschrieben ist. Dieser beträgt 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts. Bislang hieß es im Regelwerk lediglich, dass mit ausreichendem Abstand überholt werden müsse.
Auch neu:
Zeichen Fahrradzone.
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