Versicherung

Herbstliche Gefahren - Wer zahlt?

Die goldene Herbstzeit kann viel Freude mit sich bringen, doch farbiges Laub, glänzende Kastanien und „gemütliches“ Wetter bergen auch Gefahren in sich. Gerade im Straßenverkehr heißt es während der Herbstzeit „Aufpassen!“ Die ARAG Experten über herbstliche Schadenfälle und deren rechtliche Bestimmungen.

Wilder Wechsel, wilde Fälle
Bedingt durch Nebel und Regen kommt es gerade im Herbst häufig zu Autounfällen wegen Wildwechsel. Paradoxerweise sollten die Fahrer gerade dann besonders vorsichtig sein, wenn sie dem Wild ausweichen wollen. Zum einen kann dies nämlich dazu führen, dass das Auto von der Fahrbahn abkommt und gegen einen Baum prallt, zum anderen, dass die Versicherung den Schaden u.U. nicht vollständig deckt. Denn die Teilkaskoversicherung übernimmt zwar i.d.R. den Schaden durch einen Zusammenprall mit Haarwild, dieser kann aber geringer als der Schaden der durch das Abweichen von der Straße entsteht. Nur Vollkaskoversicherte stehen auf der „sicheren“ Seite – in beiden Fällen werden die anfallenden Kosten übernommen. Wichtig ist es auch den Schaden umgehend der Polizei zu melden, da nur eine möglichst genaue Beschreibung des Unfallhergangs die Deckung der Folgekosten ermöglichen kann.

Rutschige Verpflichtung
Ist das schöne Herbstlaub einmal von den Bäumen gefallen, kann es sich auf Gehwegen schnell in eine rutschige Masse verwandeln. Wem diese zum Verhängnis wird, der muss sich an den so genannten „Raumpflichtigen“ wenden. Dieser, meist die Kommune, muss Gehwege von dem Laub befreien und kommt für die Folgekosten einer solchen Verletzung auf. Häufig wird diese Verpflichtung allerdings auf Hauseigentümer und damit Mieter abgeschoben. Sollten Sie in ihrem Mietvertrag eine solche Klausel finden, ist es ratsam sich daran zu halten, denn die aus einem solchen Sturz entstehenden Kosten können teuer werden.

Fraglicher Himmelssegen
Doch nicht nur vom Boden, auch aus der Luft drohen herbstliche Gefahren. Diese drücken sich zumeist als Sturmschäden aus, etwa wenn abgebrochene Äste auf parkende Autos fallen oder Baumfrüchte für unschöne Dellen im Blech sorgen. Für die Übernahme von Schäden die durch Äste von Bäumen an öffentlichen Straßen entstanden sind gilt, dass diese die Gemeinde übernimmt. Allerdings nur dann, wenn der fragliche Baum nicht gepflegt wurde. Kommunen haben aber die Pflicht, Bäume zweimal im Jahr auf deren Gesundheitszustand zu überprüfen. Sollte der Ast von einem kranken Baum gefallen sein, hat der Baumbesitzer folglich seine Verkehrssicherungspflicht missachtet und muss zahlen. Ansonsten zählen Schäden durch gesunde abgebrochene Äste zum „naturgegebenen Lebensrisiko“ und werden nicht übernommen. Dies gilt auch für schädigende Baumfrüchte aller Art. Die Kommunen sind werde verpflichtet Warnschilder aufzustellen, noch für Schäden durch fallende Kastanien oder Eicheln aufzukommen.

Schon Sturm oder erst Wind?
Für alle Sturmschäden spielt die Windstärke eine wichtige Rolle, denn meist erst ab Windstärke 8 ist zum Beispiel die Gebäudeversicherung für Schäden am Haus zuständig. Auch in der Teilkaskoversicherung gilt oftmals die Regelung: erst ab 8 Windstärken ist ein Sturm ein Sturm und dadurch verursachte Schäden werden von der Versicherung übernommen. Um die Kostenübernahme zu ermöglichen, raten die ARAG Experten nicht nur dazu Sturmschäden sorgsam und umgehend zu dokumentieren, sondern auch Schadensbegrenzung zu betreiben. Andernfalls könnte sonst die Bitte um Versicherungsschutz –teilweise- abgeschlagen werden.

Quelle: Arag Versicherung
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